Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
15.
Mittel anderer Geldgeber wie zulässige Mehrfachförderung (gemäß Teil III Nr. 2), sonstige öffentliche Mittel, private Finanzierungsbeiträge Dritter, projektbezogene Spenden ohne Gegenleistung etc. werden zur Finanzierung der zuwendungsfähigen Ausgaben herangezogen und sind in der Gesamtfinanzierung anzugeben (spätestens beim letzten Zahlungsantrag).