Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
5.
Vorzeitige Beendigung von Maßnahme B

5.1

Wenn sich das bewilligte Vorhaben im Rahmen der Maßnahme B als nicht durchführbar erweist, steht eine Rückforderung der bereits gewährten Zuwendung im Ermessen der Bewilligungsbehörde.

5.2

Von einer Rückforderung kann insbesondere abgesehen werden, wenn
der Projektplan bisher ordnungsgemäß umgesetzt wurde,
das Projekt während seiner bisherigen Laufzeit regelmäßig evaluiert wurde (Fortschrittsberichte),
die Evaluierungsergebnisse zeigen (Fortschritts- beziehungsweise Abschlussberichte), dass der Erfolg des Innovationsprojektes nicht erreichbar ist, beziehungsweise nicht erreicht werden konnte.