Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
19.
Verfahren
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk).

19.1 Aufrufverfahren

1Zunächst wird auf der Homepage des StMELF das Aufrufverfahren veröffentlicht. 2Aufrufe für Maßnahme A bzw. Maßnahme B erfolgen getrennt voneinander. 3Mit Bekanntgabe des Aufrufs werden auch die für den Aufruf geltenden Auswahlkriterien mit der Punktegewichtung, Mindestpunktzahl (Schwellenwert), der Plafond für den Aufruf und der Stichtag, bis zu dem die Anträge vollständig abzugeben sind, bekannt gegeben.

19.2 Antragstellung

Anträge sind mit den im Förderwegweiser zur Verfügung gestellten Antragsunterlagen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

19.3 Bewilligungs- und Auswahlverfahren

19.3.1

1Nach Einreichung der Anträge wird geprüft, ob die Anträge vollständig sind und ob die Zuwendungsfähigkeit (Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen gemäß Teil I Nr. 3, Teil II Nr. 1.3 und Nr. 2.3) erfüllt ist. 2Anträge, die zum Antragsendtermin nicht vollständig vorliegen oder nicht alle Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen sind von einer Förderung ausgeschlossen.

19.3.2

Die zuwendungsfähigen Förderanträge werden anschließend anhand Auswahlkriterien mit einem Punktesystem bewertet.

19.3.3

Für die Bewertung der Anträge auf Grundlage der Auswahlkriterien wird für jede Maßnahme A bzw. B ein Gremium bzw. Ausschuss durch das StMELF bestellt.

19.3.4

1Förderanträge, die die vorgegebene Mindestpunktzahl (Schwellenwert) im Auswahlverfahren nicht erreichen sind von einer Förderung ausgeschlossen und sind abzulehnen. 2Förderanträge, die den Schwellenwert erreichen, aber im Rahmen des für den Aufruf zugewiesenen Finanzmittelbudgets nicht bedient und daher nicht bewilligt werden können, sind ebenfalls abzulehnen, mit dem Hinweis, dass im Rahmen eines nachfolgenden Aufrufs erneut ein Antrag eingereicht werden kann.

19.3.5

Die Bewilligungsbehörde bewilligt die Förderanträge auf Grundlage der Ergebnisse des Auswahlverfahrens (Ranking-Liste) und unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

19.4 Auszahlungsverfahren

19.4.1

Für Vorhaben nach Maßnahme A kann nur einmalig ein Zahlungsantrag beim Projektabschluss eingereicht werden.

19.4.2

Für Vorhaben nach Maßnahme B können jährlich maximal zwei Zahlungsanträge eingereicht werden.

19.4.3

Mit den Zahlungsanträgen können nur tatsächlich entstandene Ausgaben geltend gemacht werden, die mittels Originalrechnungen, elektronischer Belege oder vergleichbarer anderer Belege mit den dazugehörigen Zahlungsnachweisen zu belegen sind.

19.4.4

1Die Schlusszahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des letzten Zahlungsantrags durch die Bewilligungsbehörde. 2Voraussetzung dafür ist, dass die Übermittlung der Ergebnisse aus Maßnahme A oder Maßnahme B an SFC erfolgt ist (siehe Teil II Nr. 1.3.4 und Nr. 2.3.5).