Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
16.
Nettoeinnahmen
Nettoeinnahmen, die sich aus dem Vorhaben gemäß Art. 61 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ergeben, sind auf die zuwendungsfähigen Ausgaben wie folgt anzurechnen:
Für Vorhaben mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 1 Million Euro, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften (Art. 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013), kommen die Bestimmungen des Art. 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/1516 der Kommission zur Anwendung, das heißt der Pauschalsatz für Nettoeinnahmen wird auf 20 % festgelegt. Dies gilt nicht, wenn die Förderung als De-minimis-Beihilfe erfolgt.
Bei Projekten mit zuwendungsfähigen Ausgaben von mehr als 100 000 Euro, die während ihrer Durchführung Nettoeinnahmen erwirtschaften, sind diese Nettoeinnahmen von den zuwendungsfähigen Ausgaben abzuziehen (Art. 65 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013). Dies erfolgt nicht für Vorhaben, auf die die Vorschriften über staatliche Beihilfen Anwendung finden (De-minimis-Beihilfe).