Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
13.
Zweckbindung

13.1

1Nur Investitionen, gemäß Teil II Nr. 2.4.3.3/ 2. Tiret, unterliegen einer Zweckbindung von 5 Jahren ab Schlusszahlung. 2In Ermessen der Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall auf eine Zweckbindung verzichtet werden.

13.2

Die Konsequenzen bei Nichteinhaltung der jeweiligen Zweckbestimmung der geförderten Vorhaben innerhalb der Zweckbindungsfrist richten sich nach den einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen.

13.3

Eine Weiternutzung der geförderten Investitionen durch Akteure der OG bzw. einen eingebundenen Kooperationspartner ohne Entgelt ist förderunschädlich.