Inhalt

Text gilt ab: 03.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Fassung: 14.04.2022
8.
Standardeinheitskosten

8.1

Werden Personalkosten geltend gemacht, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Standardeinheitskostensätze angesetzt.

8.2

1Werden Reisekosten geltend gemacht, so werden als zuwendungsfähige Ausgaben Standardeinheitskostensätze angesetzt. 2Ausgaben für Fahrstrecken unter 20 km werden nicht gefördert. 3Für die Berechnung der Fahrtstrecken werden die kürzeste Strecke zwischen dem Startpunkt und Reiseziel als zuwendungsfähig anerkannt.

8.3

Die zum jeweiligen Aufruf geltenden Standardeinheitskostensätze werden in der jeweils gültigen Fassung für direkte Personalkosten auf Grundlage der durchschnittlichen Stellengehälter aus der Entgeltgruppe für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (StMFH) für Leistungsgruppe mit Monats- und Stundensätzen und für Reisekosten in Anlehnung an das Bayerische Reisekostengesetz (BayRKG) festgelegt.

8.4

1Das für die Förderung zuständige StMELF veröffentlicht mit jedem Aufruf die für die Antragstellung geltende Standardeinheitskostensätze auf seiner Homepage. 2Für die gesamte Laufzeit eines Vorhabens sind die Sätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung galten. 3Eine Anpassung innerhalb einer Projektlaufzeit ist nicht möglich.