Inhalt
6.
Art und Umfang der Soforthilfe
6.1
Soforthilfeprogramm
1Die Soforthilfe erfolgt als Billigkeitsleistung nach Art. 53 BayHO. 2Soforthilfen werden ab einer Schadenshöhe von 10 000 Euro gewährt. 3Soforthilfen unter 5 000 Euro werden nicht gewährt. 4Die Soforthilfe wird in Höhe von maximal 200 000 Euro gewährt.
6.1.1
Nicht versicherbare Schäden
1Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Die Nichtversicherbarkeit ist nachzuweisen.
6.1.2
Versicherbare Schäden
Bei versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt.
6.1.3
Versicherte Schäden
1Bei versicherten Schäden wird ebenso eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 2Auf die Regelungen zu Anrechnungen und zum Ausschluss der Überkompensation (Nr. 7.2 und 7.3) wird besonders hingewiesen.
6.1.4
Keine Kumulierung
Fallen die Wirtschaftsgüter der geschädigten Betriebsstätte in unterschiedliche Kategorien im Sinne von Nr. 6.1.1 bis 6.1.3, sind diese gesondert zu betrachten.
6.1.5
Schadensminimierungspflicht
1Der Geschädigte ist verpflichtet, alle geeigneten und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um den Sachschaden so gering wie möglich zu halten. 2Vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
6.2
Härtefonds
Reichen die Hilfen nach Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 nicht aus, können bei nachweisbarer Existenzgefährdung oder in vergleichbaren Härtefällen neben den unter Nr. 6.1.1 bis 6.1.3 beschriebenen Soforthilfen Hilfen aus dem Härtefonds des Freistaats Bayern in Betracht kommen.