Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

3.   Gegenstand der Billigkeitsleistung

1Soforthilfen können zur Beseitigung unmittelbarer Schäden durch die Naturkatastrophe an gewerblichem und freiberuflichem Betriebsvermögen oder wirtschaftsnaher Infrastruktur gewährt werden für:
Investitionen (u. a. Wiederherstellung der Nutzungsfähigkeit der betrieblichen Grundstücke und Gebäude, Ersatzbeschaffung beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, einschließlich bilanziell aktivierbarer Eigenleistungen)
Umlaufvermögen (u. a. Lagerbestände und Waren)
sonstige Leistungen zur Beseitigung unmittelbarer materieller Schäden (z. B. Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten)
2Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden, die sich bei Schadenseintritt noch im Rohbaustadium oder in der Rekonstruktion befanden, können berücksichtigt werden. 3Maßnahmen, die der Schadensminimierung unmittelbar vor der Naturkatastrophe dienten, sowie Ausgaben zur Beseitigung dieser Maßnahmen können ebenfalls berücksichtigt werden. 4Bilanziell aktivierbare Eigenleistungen können bis zu einem Anteil von maximal 25 % der Soforthilfe durch Eigenerklärungen nachgewiesen werden. 5Darüber hinaus können sie nur anerkannt werden, wenn sie von einem Sachverständigen bestätigt werden. 6Der Anteil der bilanziell aktivierbaren Eigenleistungen ist auf maximal 50 % der Soforthilfe begrenzt. 7Die zuständigen Bewilligungsbehörden überprüfen die Plausibilität der eingereichten Eigenerklärungen. 8Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Angestellten des Geschädigten ausgeführt werden, können berücksichtigt werden, soweit ein Zahlungsfluss nachgewiesen wird und der Umfang der Arbeiten durch Stundenzettel belegt wird. 9Barzahlungen sind nicht berücksichtigungsfähig. 10Reparatur-, Putz- und Aufräumarbeiten, die von Familienangehörigen ausgeführt werden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. 11Ausgeschlossen ist der Ersatz von Schäden an Objekten, die bei Eintritt der Naturkatastrophe nicht mehr genutzt oder bereits für eine nicht gewerbliche oder nicht freiberufliche Nutzung vorgesehen waren. 12Durch vorübergehende Unterbrechungen der betrieblichen Tätigkeit entgangene Gewinne oder entstandene Verluste, Verluste von Aufträgen, Kunden oder Märkten oder Anwalts- oder Gerichtskosten sowie sonstige mittelbare Schäden werden nicht ersetzt. 13Der durch die Billigkeitsleistung zu erstattende Betrag soll in angemessenem Verhältnis zu Umsatz und Ertrag der geschädigten Betriebsstätte stehen. 14Die Erstattung von Schäden an nicht betriebsnotwendigem Vermögen ist grundsätzlich nicht Gegenstand der Billigkeitsleistung.