Inhalt
1.
Ziel der Soforthilfe
1Erstattet werden Ausgaben für die Behebung der durch die Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ in den betroffenen bayerischen Gebieten verursachten unmittelbaren Schäden an gewerblichen und freiberuflichen Betriebsstätten sowie an wirtschaftsnaher Infrastruktur mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Mittelbare Schäden werden nicht berücksichtigt. 3Abweichend von Satz 2 sind mittelbare Schäden, die durch Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge verursacht wurden, berücksichtigungsfähig, soweit diese Schäden nicht anderweitig reguliert werden können. 4Die entstandenen Schäden müssen in einem direkten, ursächlichen Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. 5Bei Nichterreichbarkeit des Ziels der Soforthilfe ist die Billigkeitsleistung ausgeschlossen.