Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

13.   Verfahren

13.1   Antragstellung

1Anträge sind bis spätestens zum 30. Juni 2025 schriftlich und unterschrieben bei der zuständigen Bewilligungsbehörde einzureichen. 2Dafür sind die bei den Bewilligungsbehörden erhältlichen oder online zur Verfügung gestellten amtlichen Antragsformulare zu verwenden. 3Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen, beispielsweise wenn die erforderlichen Sachverständigen nicht zeitnah zur Verfügung standen, eine Nachfrist gewähren.

13.2   Bewilligung

1Die Soforthilfe soll spätestens zum 31. Dezember 2026 bewilligt sein. 2In begründeten Fällen kann diese Frist auf Antrag der Bewilligungsbehörde um ein Jahr verlängert werden.

13.3   Durchführungszeitraum

1Der Durchführungszeitraum, also der Zeitraum, in dem die bewilligte Maßnahme umzusetzen ist, ist auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen. 2Dieser beträgt in der Regel nicht mehr als 36 Monate. 3In objektiv begründeten und vom Geschädigten nicht zu vertretenden Ausnahmefällen kann auf Antrag des Soforthilfeempfängers der Durchführungszeitraum über 36 Monate hinaus verlängert werden.

13.4   Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe

1Der Nachweis über die Verwendung der Soforthilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme auf Basis geeigneter Unterlagen der Bewilligungsbehörde vorzulegen. 2Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Soforthilfe durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen. 3Die Prüfung der Verwendung der Soforthilfe soll innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage des vollständigen Nachweises über die Verwendung der Soforthilfen abgeschlossen sein.