Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

4.   Antragsberechtigung

4.1   Antragsberechtigte

1Antragsberechtigt sind
a)
Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe mit bis zu 500 Mitarbeitern,
b)
gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern sowie
c)
Eigentümer überwiegend (zu mehr als 50 %) betrieblich genutzter Immobilien, die an ein Unternehmen oder einen Angehörigen Freier Berufe im Sinne von Buchstabe a) und Buchstabe b) vermietet oder verpachtet sind.
2Die in Buchstabe a) und Buchstabe b) genannte Anzahl von bis zu 500 Mitarbeitern bezieht sich auf Vollzeitäquivalente und auf das Gesamtunternehmen bzw. den Gesamtkonzern, nicht auf einzelne Betriebsstätten oder Standorte. 3Die Ermittlung der Mitarbeiteranzahl erfolgt entsprechend den Vorgaben des Anhangs I der AGVO. 4Zudem setzt die Antragsberechtigung voraus, dass sich die Betriebsstätte bzw. die wirtschaftsnahe Infrastruktur in Bayern befindet.

4.2   Nicht Antragsberechtigte

1Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Nr. 18 AGVO, es sei denn, die Schwierigkeiten sind auf das Schadensereignis zurückzuführen. 2Zudem sind öffentliche Unternehmen nicht antragsberechtigt. 3Öffentliche Unternehmen sind Unternehmen, bei denen 25 % oder mehr ihres Kapitals oder ihrer Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.