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Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027
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7074-W

Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 13. Juni 2024, Az. 55-3563f/1/1

(BayMBl. Nr. 277)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über die Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur vom 13. Juni 2024 (BayMBl. Nr. 277)

1Der Freistaat Bayern gewährt zur Linderung akuter Notlagen und zur Beseitigung entstandener Schäden als Billigkeitsleistung nach Maßgabe
des Art. 53 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) sowie der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften,
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO), insbesondere Art. 50 (Beihilfen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen),
dieser Richtlinien
finanzielle Soforthilfen für gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe sowie gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur, die von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigt sind, zur Erhaltung der Betriebe und Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit. 2Auf die Gewährung der Soforthilfen besteht kein Rechtsanspruch. 3Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.