Inhalt
2.
Örtlicher und zeitlicher Geltungsbereich
1Erstattungsfähig nach diesen Richtlinien sind ausschließlich Schäden, die vom örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich der mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 4. Juni 2024, Az. 68 – L 2601 – 41/2, eingeleiteten Finanzhilfeaktion „Hochwasser Ende Mai / Anfang Juni 2024“ umfasst sind und für die die förmliche Anerkennung der zuständigen Behörden als Naturkatastrophe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 AGVO vorliegt. 2Der örtliche Geltungsbereich der Finanzhilfeaktion „Hochwasser Ende Mai / Anfang Juni 2024“ des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat umfasst Schäden in allen betroffenen Gebieten in ganz Bayern.