Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

7.   Bedingungen

7.1   Anforderung und Verwendung der Soforthilfe

1Die Soforthilfe ist nur für die Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. 2Mit den Maßnahmen zur Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit soll möglichst zeitnah begonnen werden. 3Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, den Bewilligungsbescheid zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass das Ziel der Soforthilfe nicht zu erreichen ist. 4Die Soforthilfe ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. 5Die Soforthilfe darf nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von drei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. 6Können die abgerufenen oder ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von drei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden, ist dies anzuzeigen.

7.2   Mitwirkungspflicht und Offenlegungspflicht

1Der Soforthilfeempfänger ist verpflichtet, der Bewilligungsbehörde die zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Bearbeitung seines Antrags erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. 2Ändert sich ein für die Soforthilfe maßgeblicher Umstand, ist dies unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen (z. B. Höhe des Schadens, Verkauf der geschädigten Betriebsstätte, Betriebsstilllegung, Nichterreichbarkeit des Verwendungszwecks, Nichteinhaltung der Betriebsfortführungsfrist, Beantragung oder Eröffnung eines Insolvenz- oder Zwangsvollstreckungsverfahrens). 3Der Soforthilfeempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde alle auf Grund des Schadensereignisses erhaltenen oder beantragten Zuwendungen, Zahlungen oder Leistungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen oder Spenden) offen zu legen.

7.3   Anrechnung von Leistungen Dritter

1Leistungen Dritter, insbesondere Versicherungsleistungen und Spenden, werden grundsätzlich auf den Eigenanteil des Geschädigten angerechnet. 2Nur zur Vermeidung einer Überkompensation erfolgt eine Anrechnung auf die Soforthilfe nach diesen Richtlinien. 3Die Soforthilfe dient ausschließlich der Unterstützung der Betroffenen. 4Sollten Dritte die vertraglich vereinbarten Leistungen mit Verweis auf die Soforthilfe verweigern, anteilig kürzen oder zurückstellen, hat der Soforthilfeempfänger die Bewilligungsbehörde unverzüglich zu unterrichten.

7.4   Keine Überkompensation

Bei Kumulierung der Soforthilfe mit anderen im Zusammenhang mit der Naturkatastrophe erhaltenen Leistungen (z. B. Leistungen Dritter, insbesondere etwaige Schadensersatzansprüche oder öffentliche Finanzierungshilfen) darf die Summe 100 % der erstattungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

7.5   Kostensteigerungen

1In besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa Materialknappheit, geringe Verfügbarkeit von Fachkräften oder hohe Nachfrage, können unvorhersehbare und unabwendbare Kostensteigerungen berücksichtigt werden. 2Diese sollen im Vorhinein angezeigt werden.