Inhalt
5.
Erstattungsfähige Ausgaben
1Erstattungsfähig sind Ausgaben bis zur Höhe
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der Reparaturkosten des geschädigten Wirtschaftsgutes oder
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der Differenz des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor und nach der Naturkatastrophe.
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2Für die Ermittlung der erstattungsfähigen Ausgaben wird der Sachschaden auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe berechnet. 3Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Katastrophe verursachte Minderung des Marktwerts, das heißt die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe und seinem Wert unmittelbar danach. 4Die Reparaturkosten sind maximal auf die Höhe des Wiederbeschaffungswertes begrenzt. 5Die entstandenen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen. 6Behördliche Bedienstete mit entsprechendem Fachwissen bzw. die durch die Bewilligungsbehörden eingesetzten Fachkommissionen sind den anerkannten Sachverständigen gleichgestellt. 7Sachverständigenhonorare stellen erstattungsfähige Ausgaben dar. 8Die Höhe der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare bemisst sich grundsätzlich an den im Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) festgelegten Stundensätzen. 9Darüber hinausgehende Vergütungsansprüche bedürfen der vorherigen Genehmigung der Bewilligungsbehörde und liegen in deren pflichtgemäßen Ermessen. 10Die erstattungsfähigen Ausgaben dürfen einschließlich der erstattungsfähigen Sachverständigenhonorare 100 % des Schadens nicht überschreiten. 11Die Kosten für die Ersatzbeschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter darf maximal 25 % der Soforthilfe betragen; vom Neupreis ist ein pauschaler Abschlag in Höhe von 10 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 12In besonders gelagerten Einzelfällen, insbesondere, wenn ausschließlich geringwertige Wirtschaftsgüter zu erstatten sind, kann die Bewilligungsbehörde im Einzelfall einen höheren Anteil an der Soforthilfe festlegen; in diesen Fällen ist vom Neupreis ein pauschaler Abschlag in Höhe von 20 % (Vorteilsausgleich) vorzunehmen. 13Geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Richtlinien sind Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von maximal 1 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), die in den letzten fünf Jahren angeschafft oder hergestellt wurden. 14Bei Verlusten von zum Verkauf bestimmten Gütern oder Eigenerzeugnissen sind die Herstellungskosten bzw. Einstandspreise, nicht die erzielbaren Verkaufspreise, maßgebend. 15Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den erstattungsfähigen Ausgaben.