Inhalt

Text gilt ab: 14.06.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2027

14.   Auskunftspflichten, Prüfung

1Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist berechtigt, bei den Soforthilfeempfängern Prüfungen gemäß Art. 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHO durchzuführen. 2Dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie sowie der Bewilligungsbehörde sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten. 3Ebenso hat die Europäische Kommission das Recht, Soforthilfen auf Grundlage dieser Richtlinien zu überprüfen und alle dafür notwendigen Unterlagen zu verlangen. 4Daher müssen alle für die Bewilligung relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab der Gewährung dieser Soforthilfen aufbewahrt werden. 5Gemäß Art. 9 AGVO bestehen für die beihilfegewährenden Stellen bei der Gewährung der Soforthilfen Verpflichtungen zur Information und Veröffentlichung. 6Informationen über jede Einzelbeihilfe von über 100 000 Euro werden binnen sechs Monaten nach dem Tag der Gewährung der Beihilfe in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht (Art. 9 Abs. 1 Buchstabe c AGVO in Verbindung mit Anhang III der AGVO).