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AVG
Text gilt ab: 01.11.2023
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7070-W

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft
(AVG)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie
vom 12. Oktober 2023, Az. 52-3500/525/3

(BayMBl. Nr. 520)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über Allgemeine Verwaltungsvorschriften für die Gewährung von Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (AVG) vom 12. Oktober 2023 (BayMBl. Nr. 520)

1Gemäß den Verwaltungsvorschriften (VV) Nr. 16.3 Satz 1 zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 1973 (FMBl. S. 257), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 1. März 2021 (BayMBl. Nr. 179, Nr. 250), erlässt das Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und nach Anhörung des Bayerischen Obersten Rechnungshofes die nachstehenden Verwaltungsvorschriften.
Besondere Nebenbestimmung für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft (Besondere Nebenbestimmungen – BNZW)
2Die folgenden Regelungen gelten für Projektförderungen aus dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie an die gewerbliche Wirtschaft aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie der bayerischen Förderprogramme, soweit in deren Richtlinien auf die AVG Bezug genommen wird.