Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

4.   Bewilligung

4.1  

1Zuwendungen werden durch schriftlichen oder elektronischen Zuwendungsbescheid bewilligt. 2Soweit dem Antrag des Zuwendungsempfängers nicht entsprochen wird, ist dies nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG erforderlichenfalls zu begründen.

4.2  

Der Zuwendungsbescheid muss insbesondere enthalten:

4.2.1  

die genaue Bezeichnung des Zuwendungsempfängers,

4.2.2  

die Art der Zuwendung (Projektförderung) und deren Höhe,

4.2.3  

eine hinreichend genaue Bezeichnung des Zuwendungszwecks (z. B. Art und Umfang der Maßnahme, Zahl der betroffenen Arbeitsplätze o. ä.) und die Angabe, wie lange die mit Hilfe der Zuwendung erworbenen oder hergestellten Gegenstände für den Zuwendungszweck gebunden sind (Bindungsfrist) sowie ggf. weitere Angaben dazu, wie nach Ablauf dieses Zeitraums mit den Gegenständen zu verfahren ist; Antrag und Projektbeschreibung in der der Bewilligung zugrunde liegenden Fassung sind regelmäßig explizit als Grundlage und Bestandteil des Zuwendungsbescheids aufzunehmen,

4.2.4  

die Finanzierungsart und den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben; werden der Bemessung der Zuwendung nicht die gesamten Ausgaben zugrunde gelegt, so muss, soweit erforderlich, aus dem Zuwendungsbescheid oder den Anlagen dazu die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Ausgaben hervorgehen,

4.2.5  

den Bewilligungszeitraum; das ist der Zeitraum, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger Rechtsgründe für die Leistung von zuwendungsfähigen Ausgaben schaffen darf und das Vorhaben abgeschlossen sein muss; er kann insbesondere bei Zuwendungen zur Projektförderung über das laufende Haushaltsjahr hinausgehen, soweit hierfür eine haushaltsrechtliche Ermächtigung vorhanden ist,

4.2.6  

bei Förderung desselben Zwecks durch mehrere Stellen (Nr. 1.4) die ausdrückliche Benennung der Stelle, gegenüber der der Verwendungsnachweis zu erbringen ist,

4.2.7  

soweit zutreffend und erforderlich, den Hinweis auf die in Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 bezeichneten subventionserheblichen Tatsachen sowie auf die Offenbarungspflicht nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 SubvG,

4.2.8  

die BNZW, etwaige Abweichungen und zusätzliche Nebenbestimmungen (Nr. 5).

4.3  

1Die Höhe der Zuwendung soll regelmäßig nur vorläufig unter Korrekturvorbehalt festgesetzt werden, sofern darüber zum Zeitpunkt der Bewilligung eine Ungewissheit besteht; die endgültige Höhe wird in einem Schlussbescheid nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung (Nr. 11) festgesetzt. 2Der Zuwendungsbescheid muss eine Begründung enthalten, weshalb die Höhe der Zuwendung im vorliegenden Fall erst nach Umsetzung der Maßnahme endgültig festgesetzt werden kann. 3Der ursprüngliche Zuwendungsbescheid wird hinsichtlich der vorläufig getroffenen Regelungen durch den Schlussbescheid ersetzt und stellt nicht länger einen Grund für das Behaltendürfen der Zuwendung dar. 4Eine vorbehaltlose Festlegung im Zuwendungsbescheid soll nur erfolgen, wenn die Zuwendungshöhe bereits verbindlich festgestellt werden kann, etwa bei Festbetragsfinanzierungen (VV Nr. 2.2.1 zu Art. 44 BayHO).

4.4  

Zuwendungsbescheide mit einem Zuwendungsbetrag ab 50 000 € sowie ggf. die entsprechenden Schlussbescheide in den Fällen einer Vorbehaltsfestsetzung nach Nr. 4.3 sind dem Obersten Rechnungshofes in elektronischer Form (https://formularserver.bayern.de/zuleitungen) zu übermitteln (vgl. auch die jeweils geltenden Haushaltsvollzugsrichtlinien des Freistaates Bayern), soweit er nicht allgemein für bestimmte Bereiche oder für bestimmte Einzelfälle darauf verzichtet; dies gilt auch dann, wenn im Schlussbescheid die endgültig festgesetzte Höhe der Zuwendung unter 50 000 € liegt.