Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

14.   Besondere Regelungen

14.1  

Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist nach Maßgabe der für die elektronische Kommunikation geltenden Vorschriften des BayVwVfG (insbesondere Art. 3a und Art. 37) und des BayDiG zulässig.

14.2  

Grundsätzliche Zweifelsfragen sowie Fragen von erheblicher finanzieller Bedeutung, die sich bei der Anwendung der Nrn. 1 bis 13 ergeben, werden vom Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium geklärt.

14.3  

Soweit Regelungen nach Nr. 14.2 den Verwendungsnachweis betreffen, ist das Einvernehmen mit dem Obersten Rechnungshof herzustellen.