3.
Antragsverfahren
3.1
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen oder elektronischen Antrags gemäß Nr. 14.1. Die Verwendung bereitgestellter Muster kann vorgegeben werden.
3.2
1Anträge auf Zuwendungen müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. 2Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen nach Maßgabe der Förderrichtlinien, sonstiger für die Bewilligung geltender Verwaltungsanweisungen und nach den Verhältnissen im Einzelfall zu belegen.
3.3
Dem Antrag sind insbesondere beizufügen
3.3.1
eine genaue Projektbeschreibung, ein Investitions- und Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
3.3.2
eine Erklärung, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen worden ist,
3.3.3
eine Erklärung darüber, ob der Zuwendungsempfänger allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist der Zuwendungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, sind im Investitions- und Finanzierungsplan nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) anzusetzen.
3.4
1Das Ergebnis der Antragsprüfung ist zu vermerken. 2Dabei kann auf andere Unterlagen (Antrag, Zuwendungsbescheid) verwiesen werden. 3In dem Vermerk soll insbesondere eingegangen werden auf
3.4.1
Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung,
3.4.2
die Beteiligung anderer Dienststellen (ggf. auch in fachtechnischer Hinsicht),
3.4.3
den Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (auch unter Berücksichtigung der Nr. 2.4),
3.4.4
die Wahl der Finanzierungsart, soweit von der Anteilfinanzierung abweichend,
3.4.5
die Sicherung der Gesamtfinanzierung.
3.5
Ergänzend ist folgendes zu beachten:
3.5.1
Dem Antragssteller sind im Antragsvordruck oder in anderer Weise im Zusammenhang mit dem Antrag diejenigen Tatsachen als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG – in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Subventionsgesetz – SubvG –) die nach
3.5.1.1
dem Zuwendungszweck,
3.5.1.2
Rechtsvorschriften,
3.5.1.3
diesen Verwaltungsvorschriften und den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),
3.5.1.4
besonderen Verwaltungsvorschriften, Richtlinien oder sonstigen Zuwendungsvoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Zuwendung von Bedeutung sind. Der Antragsteller ist auf die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB hinzuweisen.
3.5.2
Zu den Tatsachen nach Nr. 3.5.1 gehören insbesondere solche,
3.5.2.1
die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung von Bedeutung sind,
3.5.2.2
die Gegenstand der Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen, Vermögensübersichten oder Gutachten, des Investitions- und Finanzierungsplans oder sonstiger nach Nrn. 3.2 und 3.3 dem Antrag beizufügender Unterlagen sind,
3.5.2.3
von denen nach Verwaltungsverfahrensrecht (Art. 48, 49, 49a, BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften die Erstattung der Zuwendung abhängig ist,
3.5.2.4
die sich auf die Art und Weise der Verwendung eines aus der Zuwendung beschafften Gegenstanden beziehen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 SubvG).
3.5.3
Subventionserhebliche Tatsachen sind ferner solche, die durch Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen verdeckt werden, sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen unter Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit einer beantragten Zuwendung (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 4 SubvG).
3.5.4
Der Antragsteller hat in dem Antrag oder in anderer Weise vor der Bewilligung zu versichern, dass ihm die Tatsachen nach den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.3 als subventionserheblich und die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges nach § 264 StGB bekannt sind.
3.5.5
Ergeben sich aus den Angaben des Antragsteller, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit dem Zuwendungszweck oder den Zuwendungsvoraussetzungen in Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfänger die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 SubvG).
3.5.6
1Die Bewilligungsbehörde hat die in den Nrn. 3.5.1 bis 3.5.5 genannten subventionserheblichen Tatsachen dem Zuwendungsempfänger vor Bewilligung der Zuwendung konkret und auf das jeweilige Förderprogramm und den jeweiligen Zuwendungsempfänger bezogen zu bezeichnen. 2Dabei müssen die auf den konkreten Förderfall bezogenen Tatsachen vollständig und abschließend aufgeführt werden, die für die Erteilung der Förderbewilligung und die Belassung der Fördermittel nach Verwendungsnachweisprüfung zur Verwirklichung des Förderzweckes (Landesinteresses) maßgeblich sind. 3Verweise auf konkret bezeichnete Felder in Antragsformularen sind dann ausreichend, wenn dort die subventionserheblichen Tatsachen in der vorgenannten Weise bezeichnet sind. 4Abstrakte Beschreibungen in Förderrichtlinien, pauschale Verweise und nicht abschließende Aufzählungen genügen nicht.