5.
Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
5.1
1Die Besonderen Nebenbestimmungen für Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft – BNZW (Anlage) sind als Nebenbestimmungen im Sinne des Art. 36 BayVwVfG zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen. 2Für die Anforderung der Zuwendung können für einzelne Förderbereiche abweichende Regelungen getroffen werden.
3Die Bewilligungsbehörde darf – auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides –
5.1.1
Erhöhungen des verbindlichen Investitions- und Finanzierungsplans über die in Nr. 1.2 der BNZW genannten Fälle hinaus zuzulassen, wobei die Durchfinanzierung des Investitionsvorhabens in jedem Fall gesichert sein muss,
5.1.2
anstelle eines einfachen Verwendungsnachweises einen vollen Verwendungsnachweis (mit der Vorlage von Belegen) verlangen,
5.1.3
bei Vorliegen besonderer Umstände die Fristen für die Vorlage der Verwendungsnachweise abweichend von den BNZW festlegen,
5.1.4
in Einzelfällen Ausnahmen von den Nm. 3 und 4 der BNZW zulassen.
5.2
Über die BNZW (Nr. 5.1) hinaus sind je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des einzelnen Falles im Zuwendungsbescheid insbesondere zu regeln:
5.2.1
die Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruches sowie bei bedingt oder unbedingt rückzahlbaren Zuwendungen zusätzlich die Rückzahlung und Verzinsung. Eine dingliche Sicherung eines etwaigen Erstattungsanspruchs ist regelmäßig vorzusehen, wenn aus der Zuwendung Grundstücke (einschließlich Gebäude) oder Rechte erworben werden. Wegen der in Betracht kommenden Sicherheitsleistungen gelten die VV Nrn. 1.5.1 und 1.5.2 zu Art. 59 BayHO sinngemäß;
5.2.2
die Einräumung von Benutzungsrechten an Schutzrechten, die Übertragung von Schutzrechten auf den Staat oder seine angemessene Beteiligung an den Erträgen aus diesen Rechten;
5.2.3
bei Zuwendungen für Forschungs- und sonstige wissenschaftliche Arbeiten die Nutzbarmachung der Ergebnisse für die Allgemeinheit, z. B. durch Veröffentlichung;
5.2.4
die Beteiligung fachtechnischer Dienststellen;
5.2.5
Besonderheiten hinsichtlich des Verwendungsnachweises. Dabei kann die Bewilligungsbehörde die Auszahlung eines Restbetrages von der Vorlage des Verwendungsnachweises abhängig machen. Voraussetzung für den Einbehalt einer Schlussrate ist die Aufnahme eines entsprechenden Vorbehalts in den Zuwendungsbescheid;
5.2.6
bei Bewilligung von entsprechenden Mitteln die Anwendung der einschlägigen Vorschriften des Bundes oder der EU.