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AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

8.   Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf des Zuwendungsbescheides, Erstattung der Zuwendung und Verzinsung

8.1  

1Unwirksamkeit, Rücknahme oder Widerruf von Zuwendungsbescheiden, die Erstattung der Zuwendung sowie die Verzinsung des Erstattungsanspruchs und die Verzinsung wegen nicht fristgerechter Verwendung der Zuwendung richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. insbesondere Art. 43, 48, 49, 49a BayVwVfG) oder anderen Rechtsvorschriften. 2Die erforderlichen Verwaltungsakte sind nach Maßgabe des Art. 39 BayVwVfG unter Angabe der Rechtsgrundlage zu begründen.

8.2  

Es ist wie folgt zu verfahren:

8.2.1  

1Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, insoweit unverzüglich zurückzufordern, als im Zuwendungsbescheid enthaltene Befristungen wirksam geworden oder Bedingungen eingetreten sind (Art. 36 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 BayVwVfG) oder im Falle einer Vorbehaltsfestsetzung (Nr. 4.3) die endgültige Zuwendungshöhe hinter dem bereits ausgezahlten Zuwendungsbetrag zurückbleibt.
2Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Rückforderung von Zuwendungen sollen bei zurückzufordernden Beträgen von nicht mehr als 1 000 € unterbleiben, soweit dies beihilferechtlich zulässig ist.

8.2.2  

1Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtswidrigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 48 BayVwVfG mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zurückzunehmen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern; das gilt insbesondere soweit der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. 2Dies ist anzunehmen, wenn bei richtigen oder vollständigen Angaben der Zuwendungsbescheid nicht ergangen oder die Zuwendung in geringerer Höhe bewilligt worden wäre.

8.2.3  

Die Bewilligungsbehörde hat einen rechtmäßigen Zuwendungsbescheid in der Regel nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise unverzüglich zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückzufordern, soweit sie nicht oder nicht mehr ihrem Zweck entsprechend verwendet wird.

8.2.4  

1Ein Fall des Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG liegt auch vor, wenn aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände während der zeitlichen Bindung nicht oder nicht mehr zweckentsprechend verwendet werden. 2Der Zuwendungsbescheid ist in der Regel entsprechend dem auf die Gegenstände entfallenden Zuwendungsbetrag zu widerrufen. 3Bei der Entscheidung über den Umfang des Widerrufs soll die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung angemessen berücksichtigt werden.
4Die Bewilligungsbehörde kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides absehen, wenn
der Zuwendungsempfänger nachweist, dass die Gegenstände für den Zuwendungszweck nicht mehr geeignet sind und ein vermögenswerter Vorteil nicht mehr gezogen werden kann,
die Gegenstände mit Einwilligung der Bewilligungsbehörde für andere förderungsfähige Zwecke verwendet werden,
seit der Anschaffung oder Fertigstellung der Gegenstände bei Grundstücken (einschließlich Gebäuden) und grundstücksgleichen Rechten 25 Jahre, im Übrigen zehn Jahre vergangen sind, sofern nicht ohnehin bereits vorher die Frist der zeitlichen Bindung abgelaufen ist.

8.2.5  

Die Bewilligungsbehörde hat des Weiteren zu prüfen, ob der Zuwendungsbescheid nach Art. 49 Abs. 2a BayVwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit ganz oder teilweise zu widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, gemäß Art. 49a BayVwVfG zurückzufordern ist, soweit der Zuwendungsempfänger im Zuwendungsbescheid enthaltene Auflagen (vgl. Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG und vorstehende Nr. 5) nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben führt oder nicht rechtzeitig vorlegt sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt.

8.2.6  

Eine Zuwendung wird alsbald verwendet (Art. 49 Abs. 2a Nr. 1 und Art. 49a Abs. 4 BayVwVfG), wenn sie innerhalb von drei Monaten (vgl. Nr. 7.2 Satz 2) für fällige Zahlungen verbraucht wird.

8.3  

1In den Fällen der Nrn. 8.2.2 bis 8.2.6 hat die Bewilligungsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens die Besonderheiten des Einzelfalles, u. a. auch die Zeitdauer der zweckentsprechenden Verwendung, sowie die Interessen des Zuwendungsempfängers und die öffentlichen Interessen gleichermaßen zu berücksichtigen. 2Auf die Anhörungspflicht nach Art. 28 BayVwVfG wird hingewiesen.

8.4  

1Es ist stets darauf zu achten, dass die Rücknahme oder der Widerruf des Zuwendungsbescheides innerhalb der Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG erfolgt. 2Die Frist beginnt, wenn einem zuständigen Amtsverwalter der Behörde die Tatsachen, die die Rücknahme oder den Widerruf rechtfertigen, vollständig bekannt sind.

8.5  

1Die Erstattung und Verzinsung von bereits gewährten Leistungen richtet sich nach Art. 49a BayVwVfG. 2Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides an mit drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen.
3Im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs für die Vergangenheit tritt die Unwirksamkeit zu dem im Rücknahme- oder Widerrufsbescheid anzugebenden Zeitpunkt ein. 4Das ist regelmäßig der Tag, an dem die zur Rücknahme oder zum Widerruf führenden Umstände eingetreten sind. 5Bei Eintritt einer auflösenden Bedingung wird der Zuwendungsbescheid mit deren Eintritt unwirksam.
6Im Falle der endgültigen Festsetzung einer unter Vorbehalt bewilligten Zuwendung beginnt die Verzinsung regelmäßig mit dem Tag, der dem Tag der Auszahlung der zu viel gewährten Zuwendung folgt.

8.6  

1Wird die Zuwendung nicht innerhalb von drei Monaten zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet (Nr. 8.2.6) und wird der Zuwendungsbescheid nicht widerrufen, sind für die Zeit von der Auszahlung bis zur zweckentsprechenden Verwendung regelmäßig ebenfalls Zinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verlangen. 2Entsprechendes gilt grundsätzlich, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind (Art. 49a Abs. 4 Satz 2 BayVwVfG).

8.7  

Zinsen sind nur zu erheben, wenn der Gesamtzinsanspruch mehr als 500 € beträgt.