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AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

13.   Weiterleitung von Zuwendungen durch den Zuwendungsempfänger

1Wird im Zuwendungsbescheid vorgesehen, dass der Zuwendungsempfänger die Zuwendung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks ganz oder teilweise an Dritte als weitere Zuwendungsempfänger weiterleiten darf, so ist im Zuwendungsbescheid festzulegen, wie und unter welchen Voraussetzungen der Zuwendungsempfänger die Beträge weiterleiten darf und wie die zweckentsprechende Verwendung ihm gegenüber nachzuweisen ist. 2Hierbei ist sicherzustellen, dass·die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen), soweit zutreffend, auch dem Dritten auferlegt werden. 3Gegenüber dem Dritten sind die subventionserheblichen Tatsachen nach Art. 1 BayStrAG in Verbindung mit § 2 SubvG zu bezeichnen (vgl. Nr. 3.5).