Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

2.   Höhe der Zuwendung

2.1  

1Die Zuwendung wird grundsätzlich als Anteilfinanzierung bewilligt. 2Sie ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 3In begründeten Fällen kann davon abweichend eine andere Finanzierungsart gewählt werden. 4In diesen Fällen sind ggf. im Zuwendungsbescheid von der BNZW abweichende Regelungen (Auszahlung, Nachweis der Verwendung) festzulegen.

2.2  

1Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass eine Zuwendung nur insoweit bewilligt werden darf, als ein erhebliches Staatsinteresse vorliegt, das ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann (vgl. Art. 23 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 BayHO). 2Bei der Bemessung der Höhe einer Zuwendung im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind deshalb sowohl das Eigeninteresse und die Leistungskraft des Zuwendungsempfängers (angemessene Eigenmittel) als auch Finanzierungsbeteiligungen Dritter angemessen zu berücksichtigen (vgl. auch Nr. 2.3). 3Hierzu gehören auch steuerliche Vergünstigungen, die der Zuwendungsempfänger im Zusammenhang mit dem antragsgegenständlichen Vorhaben erhält.

2.3  

1Liegt der zu fördernde Zweck auch im Interesse Dritter, sollen sich diese angemessen an den zuwendungsfähigen Ausgaben beteiligen. 2Dabei sind aus den zuwendungsfähigen Ausgaben solche Ausgaben auszuklammern, die von Gesetzes wegen ein Dritter zu tragen hat.

2.4  

Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. dazu auch Nr. 3.3.3).