Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

10.   Nachweis der Verwendung

10.1  

Die Bewilligungsbehörde oder die von ihr beauftragte Stelle hat von dem Zuwendungsempfänger den Nachweis der Verwendung entsprechend den Besonderen Nebenbestimmungen zu verlangen.

10.2  

In der Regel genügt ein einfacher Verwendungsnachweis (ohne Vorlage von Belegen).

10.3  

1Im Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger eine Erklärung folgenden Inhalts zu verlangen:
2In Kenntnis der strafrechtlichen Bedeutung unvollständiger oder falscher Angaben wird versichert, dass
die Einnahmen und Ausgaben nach den Rechnungsunterlagen im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben angefallen sind (bei Förderung von Baumaßnahmen: und mit der Baurechnung übereinstimmen),
die nicht zuwendungsfähigen Beträge, Rückforderungen und Rückzahlungen abgesetzt wurden,
die Zuwendung ausschließlich zur Erfüllung des im Zuwendungsbescheid näher bezeichneten Zuwendungszwecks verwendet wurden,
die im Zuwendungsbescheid einschließlich den dort enthaltenen Nebenbestimmungen genannten Bedingungen und Auflagen eingehalten wurden.
3Dem Unterzeichner ist bekannt, dass die Zuwendung im Fall ihrer zweckwidrigen Verwendung der Rückforderung und Verzinsung unterliegt.

10.4  

Der Nachweis der Verwendung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen, wenn er die in den BNZW geforderten Angaben enthält und die Prüfung des Verwendungsnachweises (Nr. 11) ohne Mehraufwand gewährleistet ist.