Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

9.   Überwachung der Verwendung

9.1  

1Die Verwaltung hat, die Verwendung der Zuwendung zu überwachen. 2Wer Ausgaben für Zuwendungen bewirtschaftet, hat für jedes Haushaltsjahr nach Haushaltsstellen gegliederte Übersichten zu führen über

9.1.1  

Empfänger, Bezeichnung der Maßnahme, Art und Höhe der Zuwendung,

9.1.2  

die zur Zahlung angewiesenen Beträge sowie die eingegangenen Verpflichtungen. Ferner ist die fristgerechte Vorlage des Verwendungsnachweises, dessen Eingang sowie der Zeitpunkt dessen Prüfung durch die Verwaltung zu dokumentieren.

9.2  

Dem Obersten Rechnungshof ist auf besondere Anforderung der Inhalt der Übersicht nach Nr. 9.1 mitzuteilen. Mit seiner Einwilligung können vereinfachte Übersichten geführt werden.