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AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

12.   Erfolgskontrolle

Auf die sich aus Art. 7 BayHO und die VV Nr. 7 hierzu ergebende Pflicht zur Durchführung einer Erfolgskontrolle von Förderprogrammen (Zielerreichungs-, Wirkungs- und Wirtschaftlichkeitskontrolle) seitens der zuständigen obersten Staatsbehörde oder der von ihr bestimmten Stellen wird ausdrücklich hingewiesen.