Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

1.   Bewilligungsvoraussetzungen

1.1  

Zuwendungen an die gewerbliche Wirtschaft werden nach besonderen Richtlinien gewährt.

1.2  

1Zuwendungen dürfen nur solchen Empfängern bewilligt werden, bei denen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung gesichert erscheint und die in der Lage sind, die Verwendung der Mittel bestimmungsgemäß nachzuweisen. 2Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und Beschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. 3Eine Anfinanzierung von Vorhaben, deren Gesamtfinanzierung nicht hinreichend gesichert ist, ist unzulässig.

1.3  

Zuwendungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die bei Stellung des Antrags auf Gewährung der Zuwendung (siehe Nr. 3.1) noch nicht begonnen worden sind.

1.3.1  

1Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich die Abgabe einer verbindlichen Willenserklärung zum Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages zu werten. 2Ein Vorhaben gilt nicht als begonnen, wenn der Vertrag von vorneherein
ein eindeutiges und ohne finanzielle Folgen bleibendes Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung enthält, oder
unter einer eindeutigen aufschiebenden oder auflösenden Bedingung hinsichtlich der Nichtgewährung der beantragten Zuwendung geschlossen wird.
3Nicht als Beginn des Vorhabens gilt außerdem der Abschluss von Verträgen, die der Vorbereitung oder Planung des Projekts (einschließlich der Antragsvorbereitung und -erstellung) dienen. 4Bei Baumaßnahmen gelten dementsprechend Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 HOAI, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (z. B. Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. 5Für das Herrichten des Grundstücks gilt zusätzlich die Voraussetzung, dass die Auftragsvergabe für das „Herrichten des Grundstücks“ von den weiteren Vergaben getrennt werden kann.

1.4  

Sollen für dasselbe Vorhaben Zuwendungen ausnahmsweise von mehreren Stellen des Staates oder sowohl vom Staat als auch von anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts bewilligt werden, haben die Zuwendungsgeber in der Regel vor Bewilligung Einvernehmen mindestens herbeizuführen über

1.4.1  

die zu finanzierenden Maßnahmen und die zuwendungsfähigen Ausgaben,

1.4.2  

die Finanzierungsart und die Höhe der Zuwendungen (Nr. 2),

1.4.3  

die Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid (Nr. 5),

1.4.4  

die Beteiligung der fachlichen zuständigen technischen staatlichen Verwaltung (z. B. in Fällen der Nr. 6),

1.4.5  

den Verwendungsnachweis und seine Prüfung durch eine der beteiligten Verwaltungen (Nrn. 10 und 11). Die Bewilligungsbehörde hat den Obersten Rechnungshof vorher zu unterrichten.

1.4.6  

1Unterschiedliche Finanzierungsarten der Zuwendungsgeber (s. Nr. 1.4.2) sind möglichst auszuschließen. 2Kann nicht vermieden werden, dass neben einer Anteilfinanzierung eine Fehlbedarfsfinanzierung vorgesehen wird, so ist im Hinblick auf eine mögliche Anspruchskonkurrenz zu prüfen, ob und ggf. inwieweit Nr. 2 der vom Zuwendungsempfänger anzuwendenden BNZW einer ergänzenden Regelung bedarf. 3Bei der Abstimmung nach Nr. 1.4.4 ist festzulegen, dass nur eine fachlich zuständige staatliche Verwaltung zu beteiligen ist.