Inhalt
6.
Zuwendungen für Baumaßnahmen
1Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen kann die fachlich zuständige technische Verwaltung gutachtlich beteiligt werden und es können zusätzliche Unterlagen angefordert werden. 2Die Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO können sinngemäß angewendet werden, sofern dies im Einzelfall sinnvoll erscheint.