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AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

6.   Zuwendungen für Baumaßnahmen

1Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen kann die fachlich zuständige technische Verwaltung gutachtlich beteiligt werden und es können zusätzliche Unterlagen angefordert werden. 2Die Nr. 6 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO können sinngemäß angewendet werden, sofern dies im Einzelfall sinnvoll erscheint.