Inhalt

AVG
Text gilt ab: 01.11.2023

7.   Auszahlung der Zuwendungen

7.1  

1Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. 2Die Auszahlung der Zuwendungen kann von der Bestandskraft des Zuwendungsbescheids abhängig gemacht werden. 3Dabei kann der Zuwendungsempfänger die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen, wenn er erklärt, dass er auf einen Rechtsbehelf verzichtet.

7.2  

1Bei der Förderung längerfristiger Vorhaben sollen nur Teilbeträge ausgezahlt und die Auszahlung in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass die Verwendung der bereits gezahlten Teilbeträge in summarischer Form nachgewiesen wird. 2Die ausgezahlten Beträge müssen voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.

7.3  

Der nach Nr. 5.2.5 einbehaltene Betrag ist, soweit nicht besondere Hinderungsgründe bestehen oder der Zuwendungsfall gem. Nr. 11.2 vertieft geprüft werden soll, unverzüglich nach der kursorischen Prüfung (Nr. 11.1) des Verwendungsnachweises auszuzahlen.

7.4  

1Soweit vertretbar, soll bei Zuwendungen von nicht mehr als 100 000 € die Auszahlung erst nach Vorlage des Verwendungsnachweises erfolgen. 2Nr. 7.3 gilt entsprechend.