11.
Prüfung des Verwendungsnachweises
11.1
Die Bewilligungsbehörde, die nach Nr. 1.4 zuständige oder sonst beauftragte Stelle hat innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Verwendungsnachweises zu prüfen, ob
11.1.1
der Verwendungsnachweis vollständig ist und den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht,
11.1.2
die Zuwendung nach den Angaben im Verwendungsnachweis und gegebenenfalls den beigefügten Unterlagen plausibel ist,
11.1.3
es Anhaltspunkte für die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs und ggf. Hindernisse gegen die Auszahlung einer etwaig verfügten Schlussrate gibt (Nrn. 5.2.5, 7.3).
11.1.4
der mit der Zuwendung beabsichtigte Zweck erreicht worden ist.
11.2
In einem zweiten Schritt sind die Verwendungsnachweise vertieft zu prüfen.
11.2.1
1Die vertiefte Prüfung soll dabei auf eine stichprobenweise Auswahl von zu prüfenden Zuwendungsfällen begrenzt werden. 2Dabei soll ein Anteil von 10 % aller Zuwendungsfälle des Förderprogramms nicht unterschritten werden. 3Die Auswahl der Stichproben erfolgt nach Risikokriterien, beispielsweise:
- –
angemessener Mindestanteil an Förderfällen und am Fördervolumen,
- –
besondere Berücksichtigung von Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger,
- –
Mindestprüfungsturnus bei Folgebewilligungen,
- –
Berücksichtigung von Erkenntnissen aus vorangegangenen Prüfungen,
- –
prüfungswürdige Tatbestände (z.B. ausgewählte Kostengruppen, hohe Ausgaben).
11.2.2
1Im Rahmen der vertieften Prüfung ist zu prüfen, ob
- –
der Verwendungsnachweis den im Zuwendungsbescheid (einschließlich der Nebenbestimmungen) festgelegten Anforderungen entspricht und
- –
die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist.
2Die Bewilligungsbehörde kann den Verwendungsnachweis voll prüfen oder sich auf Stichproben beschränken. 3Sie kann Belege, Ergänzungen oder Erläuterungen verlangen und örtliche Erhebungen durchführen. 4Vorgelegte Belege sind, soweit sie in die Prüfung einbezogen worden sind, mit einem Prüfzeichen zu versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückzugeben. 5Auf die Jahresfrist nach Art. 48 Abs. 4 Satz 1, Art. 49 Abs. 2 Satz 2 und Art. 49 Abs. 2a Satz 2 BayVwVfG ist besonders zu achten.
11.3
1Der Umfang und das Ergebnis der Prüfung sind in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. 2Dabei ist auch festzuhalten, welche Unterlagen bei der Bewilligungsbehörde eingegangen sind (einschließlich Eingangsdatum).
11.4
Die prüfende Stelle übersendet den nach Nr. 1.4 beteiligten Stellen eine Ausfertigung des Verwendungsnachweises und des Prüfungsvermerks.
11.5
Der Prüfungsvermerk ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Bewilligungsakten zu nehmen (zum Erfordernis eines Schlussbescheides vgl. Nr. 4.3 AVG).