Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

18.   Raumprogramm und Ausstattung

18.1  

Für Einrichtungen nach § 45a SGB VIII sind Raumprogramm und Ausstattung nach diesen Richtlinien zu den räumlichen Anforderungen nach §§ 45 ff. SGB VIII nachrangig.

18.2  

1Gefördert werden Wohnplätze im Einzelzimmer und/oder im Doppelzimmer bei Maßnahmen gemäß Nrn. 2.2 oder 2.3. 2Eine Kombination von Wohnplätzen zu Wohngruppen ist möglich. 3Sanitärraum und Küche können dem Individualraum oder der Wohngruppe zugeordnet sein.

18.3  

Zur Mindestausstattung von Gemeinschaftssanitärbereichen von Wohngruppen gehören eine Dusche, ein WC (räumlich getrennt von der Dusche) und ein Handwaschbecken für jeweils vier Personen sowie, sofern die Individualräume nicht mit Waschbecken ausgestattet sind, ein Waschbecken für je zwei Personen.

18.4  

1Die Bemessung und die Ausstattung des Individualraums müssen Möglichkeiten zur Schreibtischarbeit, Wohnen und Schlafen bieten. 2Der Individualraum darf in einem Einzelzimmer nicht kleiner als 12 m2 und in einem Doppelzimmer nicht kleiner als 14 m2 sein. 3Hierin nicht enthalten ist die Fläche eines Vorraums, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist. 4Der Individualraum darf kein Durchgangsraum sein.

18.5  

1Die Fläche der Gemeinschaftsräume soll etwa 2 m2 je Bewohner betragen. 2Gemeinschafts-räume können auch Fitnessräume, Hobbyräume, Musikräume oder Ähnliches sein; sie sind entsprechend zu möblieren. 3Als Nebenräume können eine Garderobe, eine WC-Anlage, ein Stuhllager sowie Flächen zur Versorgung und Betreuung der Auszubildenden vorgesehen werden. 4Für Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ist die Planung auf die räumlichen Anforderungen nach §§ 45 ff. SGB VIII abzustimmen.

18.6  

1Abstellflächen sind in einer Größe von etwa 0,5 m2 je Bewohner nachzuweisen. 2Je Bewohner muss ein überdachter Fahrradabstellplatz geschaffen werden. 3Wasch- und Trockenräume mit Waschmaschinen, Wäschetrocknern und Ausgussbecken sind in ausreichender Zahl zu schaffen.

18.7  

Die Verkehrsflächen sollen 25 % der Wohnflächen nicht überschreiten.