Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

14.   Antrags- und Bewilligungsverfahren

14.1  

1Bewilligungsstellen sind die Städte München, Nürnberg und Augsburg für ihren Bereich und im Übrigen die Regierungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) DVWoR). 2Sind die Städte München, Nürnberg oder Augsburg Antragsteller, entscheidet über den Antrag die örtlich zuständige Regierung.

14.2  

1Für die Antragstellung ist der amtliche Vordruck „Formblatt Azubi“ zu verwenden. 2Dieser kann im Internet unter www.azubiwohnen.bayern.de heruntergeladen werden. 3Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle einzureichen. 4Für Einrichtungen nach § 45a SGB VIII ist eine Stellungnahme zu den räumlichen Anforderungen von der zuständigen Stelle nach Art. 45 AGSG beizufügen.

14.3  

1Die Bewilligungsstelle prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. 2Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, so erteilt die Bewilligungsstelle im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet diesen der BayernLabo zu dessen umgehender Versendung zu.

14.4  

Die BayernLabo und die für das Bauvorhaben zuständige Kreisverwaltungsbehörde erhalten je eine Ausfertigung des geprüften Antrags und eine Kopie des Bewilligungsbescheids.