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AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026
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2330-B

Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende
– AzubiR 2024 –

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 25. Januar 2024, Az. 31-4740.10-2

(BayMBl. Nr. 70)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr über die Richtlinien für die Förderung von Wohnraum für Auszubildende – AzubiR 2024 – vom 25. Januar 2024 (BayMBl. Nr. 70)

1Der Freistaat Bayern gewährt auf der Grundlage des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl. S. 260, BayRS 2330-2-B), das zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 1. Juli 2023 (GVBl. S. 508) geändert worden ist, nach Maßgabe
der nachstehenden Regelungen,
des Beschlusses der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Art. 106 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bei staatlichen Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (Beschluss 2012/21/EU),
der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (VV zu Art. 44 BayHO),
den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K)
im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuwendungen für die Schaffung und den Erhalt von Wohnraum für Auszubildende. 2Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.