Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

2.   Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind folgende Maßnahmen einschließlich der Erstmöblierung:

2.1  

Baumaßnahmen, durch die Wohnraum für Auszubildende in einem neuen Gebäude geschaffen wird (Neubau), der Ersterwerb solchen Wohnraums sowie die Erweiterung (Anbau, Aufstockung) eines bestehenden Gebäudes,

2.2  

die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden oder Maßnahmen zur umfassenden energetischen Modernisierung von Gebäuden, die jeweils bisher als Wohnraum für Auszubildende errichtet und genutzt worden sind, unter der Voraussetzung, dass am 31. Dezember des Jahres der Antragstellung seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes mindestens 25 Jahre vergangen sind,

2.3  

der Erwerb und die unter wesentlichem Bauaufwand erfolgende Änderung von Gebäuden, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt wurden, zu Wohnraum für Auszubildende,

2.4  

Mehrkosten für
erforderliche Hoch-/Tiefgaragen,
konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen nach §§ 45 ff. SGB VIII,
außergewöhnliche projektbedingte Maßnahmen,
besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
einen erhöhten Planungsaufwand und ein konkurrierendes Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen,
jeweils in Verbindung mit Maßnahmen nach den Nrn. 2.1 bis 2.3.