Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

21.   Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung

21.1  

1Die Bewilligungsstelle sowie der Oberste Rechnungshof haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 2Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des Obersten Rechnungshofs nach Art. 91 BayHO.

21.2  

Zur Bewertung der Effektivität des staatlichen Mitteleinsatzes sollen Erfolgskontrollen hinsichtlich der Auswirkungen dieser Richtlinien auf die Bautätigkeit im Zusammenhang mit der Schaffung und dem Erhalt von gefördertem Wohnraum für Auszubildende, der Wirkung dieses Förderprogramms in Abhängigkeit der eingesetzten Haushaltsmittel, Anzahl der eingegangenen Belegungsbindungen, Wirtschaftlichkeit und Sozialverträglichkeit unter Berücksichtigung der Mietenentwicklung am Wohnungsmarkt durchgeführt werden.