Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

16.   Grundlagen der Planung und Ausführung

16.1  

Die Planung soll frühzeitig mit der Bauortgemeinde und der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abgestimmt werden.

16.2  

1Für Einrichtungen nach § 45a SGB VIII sind die räumlichen Anforderungen nach §§ 45 ff. SGB VIII einzuhalten. 2Die Planung ist frühzeitig auch mit der zuständigen Stelle für Einrichtungen gemäß § 45a SGB VIII abzustimmen.

16.3  

Bei Neubauvorhaben, die mehr als 60 Wohnplätze umfassen, soll zur Vergabe von Planungsleistungen ein konkurrierendes Verfahren durchgeführt werden.

16.4  

1Stellplätze in Hoch- oder Tiefgaragen sollen nur gebaut werden, wenn dies baurechtlich erforderlich oder eine ebenerdige Unterbringung unwirtschaftlich ist. 2In Hoch- oder Tiefgaragen sollen Elektroinstallationen vorgesehen werden, um sie bei Bedarf mit der erforderlichen Ladeinfrastruktur für E-Autos und E-Bikes ausstatten zu können.

16.5  

1Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV). 2Zur Wohnfläche zählen die Flächen der Einzel- sowie Doppelzimmer, der Gemeinschaftsräume gemäß Nr. 18.5 Satz 2 sowie die zugehörigen Verkehrsflächen.

16.6  

1In die Bauzeichnungen sind die Flächenangaben der einzelnen Räume, die Möblierung und die sanitäre Ausstattung einzutragen. 2Bei den Einzel- und Doppelzimmern sind die Flächen des Individualraums und des Vorraums getrennt auszuweisen. 3Sind Wohnplätze für Menschen mit Behinderung vorgesehen, müssen in den Bauzeichnungen die Bewegungsflächen nach DIN 18040-2 dargestellt werden.

16.7  

1Das Bauvorhaben ist entsprechend den baurechtlichen Vorgaben sowie nach den Antragsunterlagen auszuführen. 2Abweichungen von den der Bewilligung zugrundeliegenden technischen Antragsunterlagen bedürfen unabhängig von einer etwaigen baurechtlichen Genehmigung der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsstelle. 3Dies gilt auch, wenn das Bauvorhaben wirtschaftlich erheblich von den im Antragsverfahren gemachten Angaben abweicht.