Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

7.   Zuwendungsfähige Ausgaben, Art und Umfang der Zuwendung

7.1  

1Zuwendungsfähig sind die Kosten im Sinn der §§ 5, 7, 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV). 2Beim Erwerb von Gebäuden, die für Wohnraum für Auszubildende geeignet sind oder entsprechend umgebaut werden müssen, sind die Erwerbskosten, abzüglich der Kosten des Baugrundstücks, zuwendungsfähig. 3Dabei muss der Kaufpreis angemessen und wirtschaftlich sein.

7.2  

Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere
Kosten des Baugrundstücks,
Kosten zur Herstellung, des Erhalts oder des Erwerbs von Räumlichkeiten, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
Kosten für Ausstattungen, die für den Betrieb eines Wohnheims nicht erforderlich sind,
Kosten für bauordnungsrechtlich nicht erforderliche Stellplätze.

7.3  

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.

7.4  

1Die Zuwendung wird in Form eines staatlichen Baudarlehens gewährt. 2Die Höhe der Zuwendung beträgt
bis zu 45 000 Euro je Wohnplatz in einem Einzelzimmer,
bis zu 26 000 Euro je Wohnplatz in einem Doppelzimmer.
3Bei Festsetzung der Zuwendung wird ein Abzug in dem Verhältnis vorgenommen, in dem die Baukosten der Maßnahme vergleichbare Neubaukosten entsprechend Nr. 19.2 Satz 1 unterschreiten. 4Der Förderbetrag ist auf volle hundert Euro abzurunden.

7.5  

Für bedarfsgerechte und rollstuhlgerechte Einzel- und Doppelzimmer nach DIN 18040-2 R kann der Förderbetrag nach Nr. 7.4 um bis zu 15 000 Euro je Wohnplatz erhöht werden.

7.6  

Das Baudarlehen kann erhöht werden um bis zu
30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für die Errichtung von erforderlichen Hoch-/Tiefgaragen, für konzeptbedingte, bauliche Maßnahmen aus Anforderungen nach §§ 45 ff. SGB VIII, für außergewöhnliche projektbedingte Mehrkosten und Mehrkosten für einen erhöhten Planungsaufwand,
5 % des Baudarlehens nach Nr. 7.4, höchstens in Höhe der anfallenden Mehrkosten, für besonders nachhaltige ökologische Maßnahmen,
50 % der zuwendungsfähigen Kosten für ein konkurrierendes Verfahren zur Vergabe von Planungsleistungen.

7.7  

1Der Zinssatz des staatlichen Baudarlehens beträgt 7 % jährlich. 2Er wird für die Zeit der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums auf null ermäßigt, die Tilgung wird ausgesetzt. 3Für jedes volle Kalenderjahr der bestimmungsgemäßen Verwendung des Wohnraums wird ein Kapitalnachlass in Höhe von 4 % gewährt.

7.8  

1Eine Änderung des Verwendungszwecks ist nur mit Zustimmung der Bewilligungsstelle möglich. 2Eine Rücknahme der nach Nr. 7.7 Satz 2 gewährten Zinsabsenkung und die Festlegung einer Tilgung bleiben für diesen Fall vorbehalten.