Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

11.   Belegungsbindungen

11.1  

1Die geförderten Wohnplätze dürfen für die Dauer von 25 Jahren nur Auszubildenden überlassen werden. 2Dabei können bei Bedarf bis zu 20 % der geförderten Wohnplätze bedürftigen Studierenden staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen überlassen werden. 3Art. 14 BayWoFG findet keine Anwendung (Art. 19 Abs. 1 BayWoFG).

11.2  

1Die Überlassung der Wohnplätze ist an einen Ausbildungsvertrag oder einen Nachweis über die Ausbildung an einer Berufsfach-, Techniker-, Meisterschule oder Fachakademie gebunden und erfolgt nach sozialer Dringlichkeit. 2Die soziale Dringlichkeit von Auszubildenden bestimmt sich nach den Gesamtumständen des Einzelfalls. 3Dabei sind insbesondere die Vorrangigkeit der Erstausbildung, die Höhe der Ausbildungsvergütung, die derzeitigen Wohnverhältnisse, eine Schwerbehinderung oder dauerhafte schwere Erkrankung sowie sonstige soziale Gründe zu berücksichtigen. 4Die Gründe für die Überlassung sind zu dokumentieren.

11.3  

1Die Überlassung der Wohnplätze für Studierende erfolgt nach Bedürftigkeit. 2Bedürftig sind insbesondere Studierende, die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten oder deren Einkommen den aus § 13 und § 13a BAföG sich ergebenden Gesamtbetrag für den Bedarf von Studierenden, die nicht bei den Eltern wohnen, um nicht mehr als 30 % übersteigt.

11.4  

Internationale Auszubildende und Studierende sind bei der Vergabe der Wohnplätze angemessen zu berücksichtigen.

11.5  

1Der Verfügungsberechtigte ist für die ordnungsgemäße Belegung der geförderten Wohnplätze verantwortlich. 2Für die Dauer der Belegungsbindung und für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren nach dem Ende der Belegungsbindung hat er die Unterlagen vorzuhalten, aus denen sich die ordnungsgemäße Belegung ergibt. 3Die zuständige Stelle nach § 1 Abs. 3 DVWoR ist berechtigt, die ordnungsgemäße Belegung zu überprüfen.