Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

4.   Zuwendungsempfänger

4.1  

Zuwendungsempfänger ist der Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Erwerber.

4.2  

Zuwendungsempfänger sind insbesondere gemeinnützige Träger und Organisationen, Träger und Organisationen der freien Wohlfahrtspflege und der Jugendhilfe, Träger der beruflichen Bildung, Zusammenschlüsse von Berufs- und Fachverbänden, kommunale Unternehmen und Kommunen.

4.3  

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Werkswohnungen, Behelfsunterkünfte, Blockschülerwohnheime sowie Wohnheime und Internate, die der beruflichen Rehabilitation dienen.

4.4  

1Der Zuwendungsempfänger muss zuverlässig und leistungsfähig sein. 2Er muss die Gewähr dafür bieten, dass das Bauvorhaben ordnungsgemäß und wirtschaftlich durchgeführt wird.

4.5  

Zur Prüfung der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit (Bonität) des Zuwendungsempfängers kann auf dessen Kosten die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) alle erforderlichen Auskünfte einholen und Nachweise über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und über das vorhandene Eigenkapital sowie die Vorlage eines Kreditgutachtens verlangen.