Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Kumulierungsverbot

1Die Förderung nach diesen Richtlinien schließt vorbehaltlich Satz 2 eine Mehrfachförderung mit anderen Programmen aus. 2Eine Zuwendung von Kommunen, aus Förderprogrammen des Bundes, der Kreditanstalt für Wiederaufbau oder des Förderinstituts BayernLabo ist nicht ausgeschlossen. 3Soweit eine Maßnahme im Einzelfall auch aus einem anderen als den oben genannten Programmen gefördert wird, ist grundsätzlich eine Kostentrennung der einzelnen Förderbereiche erforderlich.