Inhalt

AzubiR 2024
Text gilt ab: 15.02.2024
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

22.   Ausnahmen

22.1  

1Die Bewilligungsstelle kann zur Erreichung des Förderzwecks in begründeten Einzelfällen von diesen Richtlinien abweichen. 2Dies gilt insbesondere für Anforderungen an Einrichtungen nach § 45a SGB VIII.

22.2  

Abweichungen mit wesentlichen Auswirkungen auf die Höhe der Zuwendung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen Bau und Verkehr, das hierfür das Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat einholt.

22.3  

Unabhängig davon bedürfen über die Regelungen dieser Richtlinien hinausgehende Abweichungen von den Vorschriften der VV-BayHO des Einvernehmens des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (VV Nr. 16.2 zu Art. 44 BayHO) sowie erforderlichenfalls des Obersten Rechnungshofs (VV Nr. 16.5 zu Art. 44 BayHO).