Im Rahmen der Wohnraumförderung und der Förderung von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen nach Nr. 2 können folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden:
          
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 Instandsetzung und Modernisierung, zum Beispiel Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau, wie zum Beispiel Dachaufbau,
 
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 Barrierereduzierung, zum Beispiel Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts,
 
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 Verbesserung der Außenanlagen, zum Beispiel Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogenen Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen,
 
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 Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, zum Beispiel Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen,
 
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 sonstige Baumaßnahmen, zum Beispiel Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung,
 
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 Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
 
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 Eingangsbereich und Wohnungszugang,
 
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 vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden,
 
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 Anpassung der Raumgeometrie,
 
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 Maßnahmen an Sanitärräumen,
 
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 Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
 
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 Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
 
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 Standard Altersgerechte Wohnung/Altersgerechtes Haus,
 
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 Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2.