Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

8.   Verlängerung von Belegungs- und Mietbindungen

1Auslaufende Förderentscheidungen können auf Antrag des Förderempfängers durch eine neue Förderentscheidung für weitere zehn Jahre unmittelbar anschließend an das bisherige Bindungsende verlängert werden. 2Die Belegungsbindung verlängert sich entsprechend. 3Voraussetzung ist, dass hierfür ein erheblicher, nicht nur kurzfristiger Bedarf besteht. 4Der Zinssatz für das Darlehen wird ab dem Zeitpunkt der Verlängerung für den noch nicht getilgten Darlehensrestbetrag mit dem für eine Neubewilligung geltenden Zinssatz gewährt.