Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

11.   Aufgaben der Bewilligungsstelle

11.1  

1Die Bewilligungsstelle prüft die Förderungsvoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. 2Dabei ist die BayernLabo einzubeziehen, wenn eine frühzeitige Beurteilung aus bankmäßiger Sicht geboten erscheint. 3Liegen die Förderungsvoraussetzungen vor, so erteilt sie im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet ihn an die BayernLabo zu dessen umgehender Versendung zu.

11.2  

1Die Bewilligungsstelle fördert nach der Dringlichkeit des Einzelfalls. 2Dabei haben solche Vorhaben Vorrang, wenn
Missstände in Wohnungen beseitigt werden, die den allgemeinen Anforderungen an heutige Wohnverhältnisse nicht entsprechen,
Gebäude wegen ihrer städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung zu erhalten sind,
die Mieterstruktur oder das Mietniveau den Einsatz von Fördermitteln besonders erfordert,
im Rahmen einer durchgreifenden Modernisierung Maßnahmen der Gebrauchswerterhöhung oder der Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse zusammen mit wasser- beziehungsweise energiesparenden Maßnahmen durchgeführt werden oder
sich im Wohnquartier bereits soziale Einrichtungen, die das Verbleiben älterer oder behinderter Menschen in den zu modernisierenden Wohnungen ermöglichen (zum Beispiel Sozialstation), befinden oder im Rahmen eines Sozialplans zeitnah mit der Modernisierung geschaffen werden sollen.