Im Rahmen der Wohnraumförderung und der Förderung von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen nach Nr. 2 können folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden:
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Instandsetzung und Modernisierung, zum Beispiel Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau, wie zum Beispiel Dachaufbau,
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Barrierereduzierung, zum Beispiel Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts,
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Verbesserung der Außenanlagen, zum Beispiel Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogenen Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen,
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Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, zum Beispiel Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen,
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sonstige Baumaßnahmen, zum Beispiel Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung,
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Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
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Eingangsbereich und Wohnungszugang,
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vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden,
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Anpassung der Raumgeometrie,
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Maßnahmen an Sanitärräumen,
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Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
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Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
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Standard Altersgerechte Wohnung/Altersgerechtes Haus,
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Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2.