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BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
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Anlage  
(zu Nr. 4)

Im Rahmen der Wohnraumförderung und der Förderung von Pflegeplätzen in stationären Pflegeeinrichtungen nach Nr. 2 können folgende bauliche Maßnahmen gefördert werden:
Instandsetzung und Modernisierung, zum Beispiel Veränderung des Wohnungszuschnitts, Erneuerung von Sanitärinstallation, Wasserversorgung und Fußböden sowie bauliche Maßnahmen nach einem Teilrückbau, wie zum Beispiel Dachaufbau,
Barrierereduzierung, zum Beispiel Nachrüstung von Aufzügen, Optimierung des Wohnungszuschnitts,
Verbesserung der Außenanlagen, zum Beispiel Schaffung von Grünanlagen, gebäudebezogenen Außenanlagen, Anlage von Spielplätzen,
Verbesserung der Energieeffizienz unter Beachtung geltender Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes, zum Beispiel Dämmung, Fenstererneuerung, Austausch von Zentralheizungsanlagen oder deren Komponenten einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen,
sonstige Baumaßnahmen, zum Beispiel Hochwasserschutz, Lärmschutz, Radonsanierung,
Wege zu Gebäuden und Wohnumfeldmaßnahmen,
Eingangsbereich und Wohnungszugang,
vertikale Erschließung/Überwindung von Niveauunterschieden,
Anpassung der Raumgeometrie,
Maßnahmen an Sanitärräumen,
Bedienelemente, Stütz- und Haltesysteme, Orientierung, Kommunikation,
Gemeinschaftsräume, Mehrgenerationenwohnen,
Standard Altersgerechte Wohnung/Altersgerechtes Haus,
Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit entsprechend DIN 18040-2.