Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

14.   Verwendung der Fördermittel

1Für die Verwendung der Fördermittel und deren Nachweis gelten die Regelungen der „Allgemeinen Nebenbestimmungen zur Projektförderung im Bayerischen Modernisierungsprogramm“ (Anlage zum Formblatt BayModR II), die dem Bewilligungsbescheid als Anlage beigefügt sind. 2Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch mit Ablauf des sechsten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Monats, der Bewilligungsbehörde nachzuweisen. 3Nach Abschluss der Modernisierungsarbeiten erteilt die Bewilligungsstelle eine Schlussbestätigung. 4Dabei sind die Einnahme- und Ausgabebelege vorzulegen. 5Nach Fertigstellung von Einzelmaßnahmen nach BEG EM ist die Erreichung der mit der Antragsbestätigung geplanten Maßnahmen durch die „Bestätigung nach Durchführung“ des Energieeffizienz-Experten nachzuweisen. 6Nach Fertigstellung von Maßnahmen nach BEG WG ist die Erreichung der Effizienzhaus-Stufe mit der Bestätigung des Energieeffizienz-Experten gemäß Nr. 9 Satz 3 vorzulegen. 7Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr sowie der Bayerische Oberste Rechnungshof (ORH) haben das Recht, die bestimmungsgemäße Verwendung der Fördermittel durch Einsicht in die Bücher und Belege an Ort und Stelle entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. 8Im Übrigen richtet sich das Prüfungsrecht des ORH nach Art. 91 BayHO.