Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der BayernLabo und ergänzende Zuschüsse (Gesamtförderung).

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 v. H. vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. 2Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 v. H. vergleichbarer Neubaukosten. 3Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 5 000 Euro je Wohnung eines Gebäudes werden nicht gefördert. 4Wird eine Maßnahme in Abschnitten durchgeführt, gilt diese Grenze für die Kosten der Gesamtmaßnahme. 5Die Bewilligungsstelle kann in geeigneten Fällen Ausnahmen von Satz 3 zulassen.

5.3   Höhe der Förderung – Darlehen

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten.

5.4   Höhe der Förderung – ergänzende Zuschüsse (Basis und Nachhaltigkeit)

1Der ergänzende Zuschuss (Basis) beträgt bis zu 300 Euro je m2 Wohnfläche. 2Für ein besonders nachhaltiges Vorhaben wird ein weiterer ergänzender Zuschuss (Nachhaltigkeit) in Höhe von bis zu 200 Euro je m2 Wohnfläche gewährt. 3Ein Vorhaben ist besonders nachhaltig, wenn es über seinen gesamten Lebenszyklus die Faktoren Ökonomie, Ökologie, technische Qualität und soziokulturelle Ansprüche miteinander in Einklang bringt. 4Dabei sollen insbesondere gesundheits- und umweltverträgliche Baustoffe und Bauprodukte verwendet werden, die energiearm produziert beziehungsweise aus nachwachsenden, wiederverwendbaren Rohstoffen hergestellt wurden und von denen nachweislich keine schädlichen Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ausgehen. 5Auf eine ressourcenschonende Verwendung ist zu achten. 6Dabei sind insbesondere die nachfolgenden baulichen Maßnahmen förderfähig:
Bauteile und Anlagen zur Nutzung regenerativer Energien,
Bauteile und Anlagen zur Speicherung von Energie aus regenerativen Quellen,
Bauteile und Anlagen zur Herstellung einer Gebäudebegrünung,
Bauteile und Anlagen, die zu einem besonders sparsamen Umgang mit Wasser beitragen,
Barrierefreiheit im Wohnungsbestand.

5.5   Bedingungen des Darlehens

1Der aktuelle Zinssatz sowie die aktuelle Zinsfestschreibung für die Darlehen – nominal und effektiv – können bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle und bei der BayernLabo (www.bayernlabo.de) erfragt werden. 2Die BayernLabo kann die Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist. 3Die Zinsfestschreibung erfolgt über mindestens zehn bis maximal 20 Jahre. 4Die Darlehen sind nach zwei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich mindestens 1,5 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. 5Die Darlehenslaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. 6Die BayernLabo ist berechtigt den Tilgungssatz zum Konditionsanpassungstermin so anzupassen, dass die Darlehenslaufzeit nicht überschritten wird. 7Der Auszahlungskurs für die Darlehen beträgt 100 v. H. 8Wird dem Zuwendungsempfänger neben dem Darlehen nach diesen Richtlinien ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss aus dem Programm BEG EM gewährt, ist eine einmalige Sondertilgung in Höhe von maximal dieses Investitionszuschusses zulässig und ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens möglich. 9Die Höhe dieses Investitionszuschusses ist auf den Anteil der geförderten Wohnungen an der Gesamtmaßnahme zu begrenzen.

5.6   Bedingungen der Zuschüsse

1Die Zuschüsse nach Nr. 5.4 können nur einmal für die jeweils zu modernisierenden Wohnungen beziehungsweise Pflegeplätze gewährt werden. 2Die ergänzenden Zuschüsse (Basis und Nachhaltigkeit) betragen jeweils maximal 25 v. H. des Darlehens nach Nr. 5.3. 3Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro abzurunden.

5.7   Gesamthöhe der Förderung

Die Gesamtförderung darf 100 v. H. der förderfähigen Kosten nicht übersteigen.