Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 01.01.2025
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2026

5.   Art und Umfang der Zuwendung

5.1   Art der Förderung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung der Gesamtmaßnahme im Wege der Anteilfinanzierung durch ein zinsverbilligtes Kapitalmarktdarlehen der BayernLabo und ergänzende Zuschüsse (Gesamtförderung).

5.2   Zuwendungsfähige Kosten

1Die Kosten von Modernisierungs- und Erneuerungsmaßnahmen sind bis zu 60 v. H. vergleichbarer Neubaukosten förderfähig. 2Im begründeten Einzelfall kann die Bewilligungsstelle höhere förderfähige Kosten anerkennen, aber nicht mehr als 75 v. H. vergleichbarer Neubaukosten. 3Maßnahmen mit förderfähigen Kosten von im Durchschnitt weniger als 5 000 Euro je Wohnung eines Gebäudes werden nicht gefördert. 4Wird eine Maßnahme in Abschnitten durchgeführt, gilt diese Grenze für die Kosten der Gesamtmaßnahme. 5Die Bewilligungsstelle kann in geeigneten Fällen Ausnahmen von Satz 3 zulassen.

5.3   Darlehen

1Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu 100 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten. 2Der aktuelle Zinssatz sowie die aktuelle Zinsfestschreibung für die Darlehen – nominal und effektiv – können bei der örtlich zuständigen Bewilligungsstelle und bei der BayernLabo (www.bayernlabo.de) erfragt werden. 3Die BayernLabo kann die Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist. 4Die Zinsfestschreibung erfolgt über mindestens zehn bis maximal 20 Jahre. 5Die Darlehen sind nach zwei tilgungsfreien Jahren mit zunächst jährlich mindestens 1,5 v. H. zuzüglich ersparter Zinsen zu tilgen. 6Die Darlehenslaufzeit beträgt maximal 35 Jahre. 7Die BayernLabo ist berechtigt, den Tilgungssatz zum Konditionsanpassungstermin so anzupassen, dass die Darlehenslaufzeit nicht überschritten wird. 8Der Auszahlungskurs für die Darlehen beträgt 100 v. H. 9Wird dem Zuwendungsempfänger neben dem Darlehen nach diesen Richtlinien ein nicht rückzahlbarer Investitionszuschuss aus dem Programm BEG EM gewährt, ist eine einmalige Sondertilgung in Höhe von maximal dieses Investitionszuschusses zulässig. 10Diese ist nur innerhalb von zwölf Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens möglich. 11Die Höhe dieses Investitionszuschusses ist auf den Anteil der geförderten Wohnungen an der Gesamtmaßnahme zu begrenzen.

5.4   Allgemeiner Zuschuss

Der allgemeine Zuschuss beträgt bis zu 300 Euro je m2 Wohnfläche.

5.5   Nachhaltigkeitszuschuss

1Für die zusätzlichen Kosten aufgrund eines besonders nachhaltigen Vorhabens wird ein ergänzender Zuschuss in Höhe von bis zu 200 Euro je m2 Wohnfläche gewährt. 2Die Förderung setzt Anreize bei nachhaltigen Maßnahmen, die über die gesetzlich oder förderrechtlich ohnehin schon gegebenen Anforderungen erheblich hinausgehen. 3Das Vorhaben ist besonders nachhaltig, wenn es über seinen gesamten Lebenszyklus die Faktoren Ökonomie, Ökologie, technische Qualität und soziokulturelle Ansprüche miteinander in Einklang bringt. 4Für die Inanspruchnahme des Nachhaltigkeitszuschusses sind bauliche Maßnahmen in relevantem Umfang aus mindestens drei der fünf folgenden Nachhaltigkeitsbereiche zu verwirklichen:
Soziokulturelle Maßnahmen
Ganzheitlicher Ressourceneinsatz
Einsatz nachwachsender Rohstoffe
Klimaanpassungsmaßnahmen
Lokale Erzeugung erneuerbarer Energien
5Die Bereiche sind individuell kombinierbar und werden durch die Bewilligungsstellen einzelfallbezogen aufgrund der konkreten Maßnahmen und resultierenden Mehrkosten bewertet. 6Sollen lediglich Maßnahmen in untergeordnetem Umfang oder in weniger als drei der Bereiche umgesetzt werden, ist der Zuschuss angemessen zu reduzieren. 7Hierbei soll insbesondere auch die Höhe der durch die Maßnahmen entstehenden Mehrkosten berücksichtigt werden.

5.6   Gesamthöhe der Förderung

1Die Gesamtförderung darf 100 v. H. der förderfähigen Kosten nicht übersteigen. 2Die Zuschüsse (Nrn. 5.4 und 5.5) betragen jeweils maximal 25 v. H. des Darlehens (Nr. 5.3). 3Der sich insgesamt ergebende Zuschussbetrag ist auf volle hundert Euro abzurunden. 4Die Zuschüsse (Nrn. 5.4 und 5.5) können nur einmal für die jeweils zu modernisierenden Wohnungen beziehungsweise Pflegeplätze gewährt werden.