Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Zuwendung und Zweck der Förderung

1.1  

1Im Auftrag des Freistaates Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Modernisierung und Erneuerung (Instandsetzung) von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sowie von Pflegeplätzen in zugelassenen stationären Pflegeeinrichtungen nach den §§ 71 und 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (stationäre Pflegeeinrichtungen). 2Für die Förderung gelten die nachstehenden Bestimmungen sowie die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften (VV-BayHO) zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 630-1-F) in der jeweils geltenden Fassung. 3Gefördert wird ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Mittel. 4Die Zuwendungen werden auf Ausgabenbasis gewährt. 5Der in diesen Richtlinien genannte Kostenbegriff ist für den Bereich der Wohnraumförderung gemäß § 5 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (II. BV) definiert.

1.2  

Zweck der Zuwendung ist
die Erhöhung des Gebrauchswerts von Wohnraum,
die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse,
die Anpassung von Wohnraum an die Bedürfnisse älterer Menschen,
die Energie- und Wassereinsparung (Schonung von Ressourcen),
die Minderung von Treibhausgas-Emissionen infolge einer Modernisierung,
die Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien,
die Erhaltung und Wiederherstellung der städtebaulichen Funktion älterer Wohnviertel sowie
allgemein die Unterstützung von Haushalten bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum durch ein allgemeines Belegungsrecht und durch Sicherstellung einer sozialverträglichen Miete nach der Modernisierung.