Inhalt

BayModR
Text gilt ab: 15.05.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

13.   Auszahlung der Fördermittel

1Die Zuwendung kann in einer Summe oder in Raten von mindestens 15 000 Euro (mit Ausnahme der Schlussrate) bei der Bewilligungsstelle (vergleiche Nr. 10) zur Auszahlung abgerufen werden, wenn mindestens Kosten in Höhe des auszuzahlenden Darlehens- oder Zuschussbetrages angefallen sind. 2Dabei ist bei der Auszahlung der Zuwendung die Gesamtfinanzierung bezogen auf die Zuwendungen Dritter und den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers hinsichtlich des verbindlichen Gesamtergebnisses angemessen zu berücksichtigen. 3Die Arbeiten sind spätestens innerhalb von zwei Jahren, vom Tag des Darlehensangebotes gerechnet, abzuschließen. 4Der Zuschuss nach Nr. 5.4 kann zusammen mit der ersten Rate des Darlehens in einer Summe ausgezahlt werden. 5Dazu sind auf Verlangen der Bewilligungsstelle die zur Zahlung angefallenen Rechnungen vorzulegen. 6Das Nähere wird im Bewilligungsbescheid bestimmt.